Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rong GmbH, Stand: 24.07.2013 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Hardware

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen

1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die Rong GmbH (im Folgenden Verwenderin genannt), Königsgasse 6, 76833 Frankweiler und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Werk- und Dienstleistungen der Verwenderin.
2.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die Verwenderin.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
3 Verträge und Angebote
3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Verwenderin zustande.
3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Verwenderin schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3 Alle Angebote der Verwenderin sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
4 Versand und Gefahrübergang
4.1 Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Verwenderin die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
4.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die Verwenderin und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
5 Leistungen der Verwenderin
5.1 Werkleistungen
5.1.1 Die Verwenderin erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
5.1.2 Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).
5.2 Dienstleistungen
5.2.1 Die Verwenderin erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
5.2.2 Die Leistungen der Verwenderin erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Die Verwenderin übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
5.3 Die Verwenderin ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die Verwenderin haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
6 Abnahme bei Werkleistungen
6.1 Bei Werkleistungen kann die Verwenderin Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der Verwenderin erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die Verwenderin ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die Verwenderin erbracht werden.
7.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der Verwenderin bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde:
• sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
• dafür sorgt, dass den von der Verwenderin eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird
• zugunsten der Mitarbeiter der Verwenderin dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
• den Mitarbeitern der Verwenderin rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt
• den Mitarbeitern der Verwenderin soweit diese zur Vertragserfüllung im Betreib des Kunden sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
7.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der Verwenderin alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt die Verwenderin von allen Ansprüchen Dritter frei.
7.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
7.5 Die Verwenderin und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die Verwenderin unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der Verwenderin überlassen oder nur im Einvernehmen mit der Verwenderin führen.
7.6 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardcopy oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.
8 Nutzungsrecht
8.1 Der Kunde erhält bei allen von der Verwenderin erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
8.2 Wird dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Kunden bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Kunde an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht.
8.3 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
9 Eigentumsvorbehalt
Die Verwenderin behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die Verwenderin frei widerruflich eingeräumt.
10 Vergütung und Fälligkeit
10.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
10.2 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der Leistungserbringung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.
10.3 Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemein
gültigen Preise der Verwenderin zugrunde gelegt soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert die Verwenderin die Art und Dauer der Tätigkeiten und führt diese in der Rechnung auf.
10.4 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat die Verwenderin Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen werden nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:
• Vertragsbeginn
• erste Teillieferung
• Bereitstellung zur Abnahme
• Abnahme
10.5 Zusätzlich zur Vergütung berechnet die Verwenderin entstandene Reisekosten monatlich nachträglich. Reisezeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die
Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:
a) 50% an Werktagen (montags bis freitags) von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 20.00 bis 0.00 Uhr
b) 100% an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
10.6 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
10.7 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Verwenderin die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
10.8 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
11 Beanstandungen
Beanstandungen gegen die Höhe der Preise der Verwenderin sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die Verwenderin zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei der Verwenderin eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; die Verwenderin wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
12 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise
Die Verwenderin ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Verwenderin für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Verwenderin weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht
13 Verzug
13.1 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann die Verwenderin das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
13.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Verwenderin vorbehalten.
14 Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen
14.1 Ist die Ausführung der Werkleistung (Ziffer 5.1) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der Verwenderin zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der Verwenderin nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die Verwenderin die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
14.2 Hat die Verwenderin nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte dies der Kunde erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der Verwenderin zugrunde gelegt.
14.3 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von der Verwenderin erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der Verwenderin rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend
der Dokumentation genutzt wird.
14.4 Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet die Verwenderin dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl der Verwenderin eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der Verwenderin eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
14.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
14.6 Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden gegenüber der Verwenderin ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu.
14.7 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 15.
15 Haftung
15.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die Verwenderin unbeschränkt.
15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verwenderin im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Verwenderin bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
15.3 Für den Verlust von Daten haftet die Verwenderin bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 15.2 nur, wenn der Kunde täglich eine Datensicherung durchgeführt hat.
15.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-Systems des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernet Treiber entstehen können. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen
Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
17 Export
Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang
mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.
18 Geheimhaltung
Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i.S.d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Die Verwenderin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
19 Höhere Gewalt
19.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Verwenderin die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Verwenderin nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
19.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Verwenderin auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
19.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
20 Personalvermittlung
20.1 Schließt der Kunde mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Verwenderin einen Anstellungsvertrag, so gilt dies als erfolgreiche Personalvermittlung durch die Verwenderin, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Der Mitarbeiter war bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen der Verwenderin für den Kunden tätig. 2. Der Zeitraum zwischen dem Ende dieser Tätigkeit und dem Beginn des Anstellungsvertrags beträgt höchstens 6 Monate.
20.2 Für den Fall einer in diesem Sinne erfolgreichen Personalvermittlung verpflichtet sich der Kunde eine Provision in Höhe von € 25.000,00 mit sofortiger Fälligkeit an die Verwenderin zu zahlen.
21 Sonstige Bedingungen
21.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.
21.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Verwenderin. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
21.3 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verwenderin auf einen Dritten übertragen.
21.4 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Hardware

1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die Rong GmbH (im Folgenden Verwenderin genannt), Königsgasse 6, 76833 Frankweiler und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln den Verkauf von Hardware.
2.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die Verwenderin.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
3 Verträge und Angebote
3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Verwenderin zustande.
3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Verwenderin schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3 Alle Angebote von der Verwenderin sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich die Verwenderin auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.
4 Versand und Gefahrübergang
4.1 Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Verwenderin die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
4.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die Verwenderin und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
5 Liefer- und Leistungsumfang
5.1 Der Liefer- und Leistungsumfang der Hardware sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus dem Benutzerhandbuch. Produktbeschreibung und Benutzerhandbuch sind grundsätzlich in der Sprache des Herstellers verfasst.
5.2 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.
6 Eigentumsvorbehalt
Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Verwenderin. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Ware sowie Besitzwechsel sind der Verwenderin unverzüglich anzuzeigen. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht der Verwenderin nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
7.2 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht die Verwenderin, den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung vom vereinbarten Konto ab.
7.3 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
7.4 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Verwenderin die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
8 Verzug
Nimmt der Kunde die Hardware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann die Verwenderin ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verwenderin berechtigt – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20% des Kaufpreises sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verwenderin einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
9 Sachmangel
9.1 Ist die Hardware mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der Verwenderin zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu.
9.2 Hat der Kunde der Verwenderin nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die Verwenderin die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.3 Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
9.4 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von Verwenderin erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der Verwenderin rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Produktbeschreibung und dem Benutzerhandbuch betrieben wird.
9.5 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 stehen dem Kunden gegenüber der Verwenderin ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung zu.
9.6 Hat die Verwenderin nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der Verwenderin zugrunde gelegt.
9.7 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 11.
10 Rechtsmangel
10.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung im vertraglich vereinbarten Umfeld oder falls ein solches nicht vereinbart ist, entsprechend der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten der Verwenderin hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verwenderin wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknehmen. Letzteres gilt nur, wenn die Verwenderin keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder diese nicht zumutbar ist. Die Verwenderin wird von diesen Verpflichtungen frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit der Verwenderin handelt.
10.2 Soweit eine Abhilfe gemäß Ziffer 10.1 nicht möglich ist oder der Verwenderin nicht zumutbar sein sollte, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend der Ziffer 11 zu verlangen.
10.3 Im Hinblick auf die Nutzung der Leistung informiert die Verwenderin den Kunden unverzüglich, soweit ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
10.4 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11 Haftung
11.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die Verwenderin unbeschränkt.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verwenderin im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Verwenderin bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
11.3 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
12 Export
Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln
13 Höhere Gewalt
13.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Verwenderin die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Verwenderin nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
13.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Verwenderin auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
13.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
14 Sonstige Bedingungen
14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Verwenderin. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
14.2 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.